Das Internet und der „rechtsfreie Raum“

In den aktuellen Diskussion um das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet sowie um das Urheberrecht, hören wir häufig von unseren Volksvertretern die Aussage: „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein“. Dies zeugt von vollkommener Unkenntnis der deutschen Gesetzgebung.  Das Urheberrechtsgesetz und auch das die Paragraphen § 184b und § 184C des Strafgesetzbuches  gelten für  Druckerzeugnisse ebenso wie für Veröffentlichungen im Internet.

Das Internet IST KEIN straffreier Raum.
Beispiel Urheberrecht: Wenn ich einen Artikel veröffentliche, dann steht dieser selbstverständlich unter dem Schutz des Urheberrechts, es sei denn ich erlaube ausdrücklich das Kopieren oder verweise auf eine Creative Commons-Lizenz . Frau von der Leyen und andere Politiker müssen sich fragen lassen, ob sie etwa Texte und Bilder aus dem Web kopieren und weiterverwenden – und sich damit strafbar machen –  da sie implizit behaupten das Internet wäre ein rechtsfreier Raum.

Selbstverständlich sind auch der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften und Bilder im Internet strafbar. Und nicht nur in Deutschland, fast (ich kann zwar jetzt keines nennen, das dies nicht verfolgt, aber dennoch zur Sicherheit „fast“)  jedes Land verfolgt solches Treiben. Diese Gesetze werden auch angewendet (siehe die Aktion von Carechild).

Also ist das Internet mitnichten ein rechtsfreier Raum. Jede/r PolitikerIn, die/der solches behauptet, sollte sofort von allen Ämtern enthoben werden (ohne Pensionsansprüche), denn diese kennen unsere Gesetze nicht und sind somit als Volksvertreter ungeeignet.

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